§ 5 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem
Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch
den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen
gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die
tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
1.
Bedeutung
a) Die
Zustandsverantwortlichkeit ist Ausfluß der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der daraus
vermittelten speziellen Verbindung zur Gefahrenquelle.
Die Rechtfertigung der Zustandstörerhaftung liegt in der besonderen Beziehung,
die die Berechtigten und diejenigen, die die Sache nutzen, zu dieser störenden
Sache oder deren störenden Lage im Raum haben und die es ihnen ermöglicht,
einen individuellen Nutzen aus der Sache zu ziehen.
Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung korrespondiert mit der Pflicht, die sich aus der Sache
ergebenden Lasten und Risiken zu
tragen.
§ 5 SächsPolG regelt die polizeirechtliche Verantwortlichkeit für den Fall, daß
die Gefahr von dem Zustand einer Sache oder ihrer Lage im Raum ausgeht (Zustandsstörer).
b) Sofern
der Kreis der Störer abschließend geregelt wird (z.B. in § 4 BBodSchG), ist ein
Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Polizeirechts unzulässig.
Anders dagegen, wenn das spezielle Recht keine speziellen und abschließenden
Störerregelungen enthält. Dann kann auf die §§ 5 bis 7 SächsPolG
zurückgegriffen werden
2. Zustand einer Sache
a) Der
Begriff der Sachen in § 5 SächsPolG ist
entsprechend der Vorschriften des BGB
(§§ 90ff BGB) zu verstehen. Die Bedrohung oder Gefährdung der öffentlicher
Sicherheit oder Ordnung muß von dem Zustand
einer Sache ausgehen. Dies kann deren Beschaffenheit
oder Lage im Raum sein.
b)
Voraussetzung für die Verantwortlichkeit nach § 5 SächsPolG ist nicht, daß
zwischen dem Zustand der Sache und der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang
besteht.
Für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit ist anders als für die
zivilrechtliche Haftung unerheblich, auf welche Weise der polizeiwidrige
Zustand entstanden ist. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der
Verantwortliche ihn selbst verschuldet oder verursacht hat oder ob der
gefährliche Zustand auf Naturereignissen beruht.
3. Verantwortliche Personen
a) Als
polizeirechtlich verantwortliche Personen benennt § 5 SächsPolG den Eigentümer einer Sache und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Die
Inanspruchnahme des Eigentümers ist mit Art 14 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar.
Der Begriff des Eigentümers entspricht den Regelungen der § 903ff BGB.
b) Der
Eigentümer bleibt auch dann verantwortlich, wenn ein anderer, z. B. nach einem Diebstahl, die tatsächliche Gewalt
gegen seinen Willen ausübt und er keine Möglichkeit zur Einwirkung auf die
Sache hat.
Entscheidend ist, ob von der Sache oder ihrer Lage im Raum eine Gefahr ausgeht.
So ist der Eigentümer nicht für die von seinem gestohlenen Fahrzeug ausgehende
Störung wegen des Durchbrechens einer Polizeisperre,
da der Pkw selbst nicht gefährlich ist, sondern seine Verwendung, wohl aber für
die nach der Fahrt von dem Wrack ausgehenden Gefahren verantwortlich. Den
Eigentümer trifft nach § 5 SächsPolG also keine Verantwortung, solange ein
anderer die Sache ohne sein Zutun als Mittel zur Gefährdung verwendet, z. B.
als Tatwerkzeug zur Begehung einer Straftat.
Anders als der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und ihm
folgend die überwiegende Mehrzahl der übrigen Polizeigesetze sieht das
SächsPolG keine ausdrückliche Einschränkung der Zustandsstörerhaftung für den
Fall vor, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des
Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Diese ist auch nicht nach dem Sinn und
Zweck der Regelung anzunehmen. Innerer Anknüpfungspunkt für die
Zustandshaftung des Eigentümers ist nämlich nicht allein die formale
Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit ihr verbundene
Verfügungsmacht, d.h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die
gefahrenverursachende Sache erfolgversprechend einzuwirken.
Diese ist nur im Fall der unerlaubten Verwendung der Sache durch Dritte
ausgeschlossen.
c) Die
Verantwortlichkeit des Eigentümers endet mit dem Eigentumswechsel
oder der Eigentumsaufgabe (§ 928 BGB - Dereliktion), wobei letztere sittenwidrig (§ 138 BGB) und
damit nichtig sein kann, wenn sie den Zweck verfolgt, sich der
Polizeipflichtigkeit des Eigentums zu entziehen.
Anders als das Sächsische Polizeigesetz regeln andere Landespolizeigesetze
und das BBodSchG, daß Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden können,
der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Die herrschende Meinung geht davon aus, daß sich der Eigentümer einer im Zeitpunkt der Dereliktion störenden
Sache nicht durch Eigentumsaufgabe der Zustandshaftung entziehen kann.
Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Zustandshaftung eine angemessene
Risikoverteilung zwischen dem
Eigentümer und der Allgemeinheit herbeiführen soll. Insofern kann es dem
Eigentümer - der aus der störenden Sache Nutzen gezogen hat - nicht gestattet
werden, durch die Dereliktion der möglicherweise inzwischen nutzlosen
gewordenen Sache die entstandenen Nachteile - wie etwa die Kosten der
Gefahrenbeseitigung - auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Daher läßt die Dereliktion die einmal begründete Zustandsstörerhaftung
unberührt.
d) Die Auffassung,
die die Störereigenschaft des Veräußerers
als Handlungsstörer begründet, der
durch das Veräußern eine Ursache gesetzt hätte, ist abzulehnen.
Damit würde die dogmatische Abgrenzung zwischen Handlungsstörer und
Zustandsstörer aufgegeben werden.
Im Übrigen dürfte die Veräußerung weder die Schwelle zur Gefahr überschreiten
noch kausal für das Entstehen einer Gefahr sein. Dies mag dann anders sein,
wenn der Zustandsstörer eine qualifizierte Rechtspflicht zur Störungsprävention oder -beseitigung
unterläßt. Dem
entsprechend endet die Zustandsverantwortlichkeit bei beweglichen Sachen an den
Grenzen der tatsächlichen Verfügungsmacht. Bei Grundstücken hingegen hat der
Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, zur Gefahrenabwehr auf das Grundstück
einzuwirken.
e) Die ordnungsrechtliche
Verantwortlichkeit (Polizeipflicht des
Insolvenzverwalters) im Fall der Insolvenz
ist umstritten und war auch in jüngerer Vergangenheit anläßlich mehrerer
obergerichtlicher Entscheidungen Gegenstand der Diskussion.
Wesentlicher Streitpunkt ist das Verhältnis zwischen Insolvenz- und
Ordnungsrecht. Grundsätzlich beschränkt das Insolvenzrecht das Ordnungsrecht
ebensowenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht.
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte weist in eine den besonderen
Charakter als öffentlich-rechtliche
Pflicht betonende Richtung,
so daß die Polizeibehörde nicht Gläubiger eines vermögensrechtlichen Anspruchs
ist, der im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz als
ggfls. quotierter Anspruch zu erfüllen wäre.
Richtiger Adressat einer ordnungsbehördlichen Verfügung ist zunächst der
Gemeinschuldner. Mit
der Besitzergreifung obliegt dem Insolvenzverwalter
die Erfüllung der polizeirechtlichen
Pflichten, die sich auf die tatsächliche Gewalt oder auf die
Sachinhaberschaft der Insolvenzmasse beziehen.
Die Insolvenzordnung hat keine zur Gesamtvollstreckungsordnung / Konkursordnung
abweichende Rechtslage geschaffen. Schon unter Geltung der
Gesamtvollstreckungsordnung bzw. Konkursordnung gingen die
öffentlich-rechtlichen Pflichten, die sich auf die jeweilige Masse bezogen, auf
den jeweiligen Verwalter über.
Polizeiliche Pflichten, die sich aus dem Verhalten des Gemeinschuldners
ergeben, begründen keine Störereigenschaft des Insolvenzverwalters, insoweit
kann der Insolvenzverwalter nur nach Maßgabe des Insolvenzrechts in eine vom Gemeinschuldner abgeleitete Rechtsstellung einrücken.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ordnungsrechtliche Pflichten zur Abgrenzung
von bloßen Insolvenzforderungen als Masseverbindlichkeiten einzustufen sind;
jedenfalls sind solche öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls „wie“
Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Insolvenzrecht die
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Forderungen abweichend vom bisherigen Recht
regeln wollte und geregelt hat.
Hat der Insolvenzverwalter kontaminierte Grundstücke aus der Masse freigegeben,
darf er nicht mehr als Zustandsstörer für deren Sanierung in Anspruch genommen
werden. Die Freigabe ist nicht als sittenwidrig und nicht als Eigentumsaufgabe
anzusehen. Die
Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Pflichten des gegebenenfalls als
Handlungsstörer heranzuziehenden Gemeinschuldners zu erfüllen, bleiben –
entsprechend obiger Ausführrungen – unberührt.
4. Rechtsnachfolge in die Polizeipflicht
a) Die
Rechtsnachfolgefrage tritt bei der Zustandshaftung grundsätzlich in zwei
Konstellationen auf: Die Rechtsnachfolge in eine konkretisierte Polizeipflicht und die Rechtsnachfolge in eine abstrakte Polizeipflicht. Im ersten
Fall ist ein Rechtsvorgänger durch Verwaltungsakt zu einer Handlung
verpflichtet worden, bevor der Rechtsnachfolgefall eingetreten ist. Im anderen
Fall besteht nur eine gesetzliche begründete Pflicht, als der Rechtsnachfolge
eingetreten ist. Beiden Fällen ist gemein, daß eine Rechtsnachfolge nur dann
eintreten kann, wenn Übergangsfähigkeit und Übergangstatbestand vorliegen.
Die Übergangsfähigkeit ist ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Pflichten oder
nicht qualifizierten abstrakten Polizeipflichten. Höchstpersönliche Pflichten liegen dann vor, wenn nur der
Verpflichtete sie erfüllen kann (Bsp.: Ausreisepflicht des Ausländers). Eine
nicht qualifizierte abstrakte Polizeipflicht liegt vor, wenn die maßgebliche
Norm keine spezifizierbare Handlungspflicht verlangt. Eine Übergangsfähigkeit
wird bei spezieller gesetzlicher Regelung (vgl. § 70 Abs. 2 SächsBauO, § 94
Abs. 2 Satz 3 SächsWG) oder bei sogenannten dinglichen Verwaltungsakten angenommen, die konkretisierte
Polizeipflichten darstellen. Ein Übergangstatbestand liegt vor, wenn eine Norm
die Rechtsnachfolge - als Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge -
regelt (vgl. §§ 1922 BGB, §§ 416ff BGB, § 20 UmwG, §§ 346ff AktG, aber auch §§
925, 929 BGB).
Fehlende Kenntnis von der Gefahr oder Störung bei der Rechtsnachfolge hindert
die Störereigenschaft nicht.
b) Grundstücks-
und anlagenbezogene Verwaltungsakte, die als sogenannte dingliche
Verwaltungsakte ungeachtet personaler Elemente den öffentlich-rechtlichen
Status einer Sache regeln, gehen nicht nur auf den Gesamtrechtsnachfolger des Adressaten, sondern quasi als
"Annex" der Sache auch auf den Einzelrechtsnachfolger
über.
Dies hat die prozessuale Folge, daß der Einzelrechtsnachfolger das gegen einen
auf ihn übergegangenen dinglichen Verwaltungsakt gerichtete
Verwaltungsstreitverfahren in entsprechender Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO ohne Zustimmung des bisherigen Rechtsinhabers und ohne
Zustimmung des Verfahrensgegners im jeweiligen Verfahrensstadium übernehmen
kann. Andernfalls ist das Rechtsmittel des bisherigen Rechtsinhabers mangels
Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen mit der Folge, daß der
Einzelrechtsnachfolger die Bestandskraft des auf ihn übergangenen
Verwaltungsaktes entsprechend § 121 VwGO gegen sich gelten lassen muß.
5. Maßnahmen gegen Hoheitsträger
Das häufig
diskutierte Problem von Maßnahme gegen andere Hoheitsträger als Eigentümer der
störenden Sache ist keine Frage der Störereigenschaft,
sondern der Zuständigkeit der Polizei
gegenüber anderen Trägern hoheitlicher Gewalt.
6. Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Inhaber
der tatsächlichen Gewalt können nicht nur natürliche, sondern auch juristische
Personen sein, die sie durch ihre zuständigen Organe ausüben. Tatsächliche Gewalt
bedeutet die unmittelbare
Verfügungsmacht über die Sache, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie
rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgeübt wird.
Die Verantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet erst an den
Grenzen der tatsächlichen - also nicht der rechtlichen - Verfügungsmacht; war
sie im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht oder nicht mehr
gegeben, scheidet eine Verantwortlichkeit aus.
7. Mehrere Zustandsstörer
Es besteht
kein Vorrang einer Inanspruchnahme
des Eigentümers vor dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt; beide sind nach § 5 SächsPolG unabhängig voneinander für den
Zustand einer Sache verantwortlich.
Die Polizei hat daher nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden, ob sie einen von mehreren, alle oder welchen von
mehreren Verantwortlichen sie in Anspruch nimmt. Ein Einschreiten gegen den
Zustandsstörer ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist,
ob oder in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Handlungsstörer
in Betracht kommt.
8.
Zulässiger Inhalt der Maßnahmen
Die
Zustandshaftung wird auch durch das Übermaßverbot
begrenzt. Die
Eigentümerhaftung darf den Zustandsstörer nicht unzumutbar treffen. Eine
Inanspruchnahme dürfte dann unverhältnismäßig (vgl. § 3 Abs. 3 SächsPolG) sein,
wenn dem Zustandsstörer etwas rechtlich
Unmögliches ohne gleichzeitige Duldungsverfügung
abverlangt wird, die Zustandsverantwortlichkeit außerhalb der Risikosphäre des
Eigentümers liegt
oder Zustandsstörer sich in einer „Opferposition“
befindet.
Kennzeichnend für eine „Opferposition“ ist die Unkenntnis der maßgeblichen
Umstände und
eine unzumutbare Kostenbelastung bei der Beseitigung der Gefahr.
Die Inanspruchnahme darf deshalb nicht über den Wert der betroffenen Sache
hinausgehen. Deshalb dürfte der Wert eines Grundstückes, auch nach Durchführung
der Sanierungsmaßnahme, ein wichtiger Anhaltspunkt für die Grenze der
Inanspruchnahme sein.
Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 31
BVerwG, DÖV 1986, 287;
BVerwG, NVwZ 1991, 475
Zilkens, JuS 2003, 688,
690
Vgl. VG Arnsberg,
NJW-Spezial 2008, 514, zum Verhältnis des § 16 des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu §§ 5 – 7 SächsPolG
Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, S. 320; a.A. Beljin/Micker, Jus 2003, 556, 560
OVG Koblenz, DVBl. 1998,
103
BVerwGE 89, 138, 144;
BVerwG, NVwZ 1997, 577; BVerwG, Buchholz 402.41 Nr. 60; zu den Grenzen der
Inanspruchnahme Schoch, JuS 2000, 1219
a.A. OLG Dresden,
SächsVBl. 2003, 173; vgl. Schlabach/Heck, VBlBW 1999, 406, 408, die das Problem
auf der Ebene Verhältnismäßigkeit lösen wollen; unsystematisch insoweit OLG
Dresden, SächsVBl. 2003, 173, 174
OLG Dresden, SächsVBl.
2003, 173
OLG Dresden, SächsVBl.
2003, 173 und 174
vgl. die Nachweise bei
OLG Dresden, SächsVBl. 2003, 173; dort auch zur verfassungsrechtlichen
Diskussion
OLG Dresden, SächsVBl.
2003, 173
SächsOVG, SächsVBl. 1997,
82f; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 328
BVerwG, NJW 2003, 2255;
VGH BW, VBlBW 1998, 312; BVerwG, Buchholz 402.41 Nr. 60
z.B. Art 8 Abs. 3 BayPAG,
§ 5 Abs. 3 NRWPolG
vgl z.B. Art 8 Abs. 3
BayPAG
Rommelfanger /Rimmele,
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, § 5 Rdnr.10; Degenhart, Sächsische Bauordnung
§ 77 Rdnr. 43
OVG Bremen, NVwZ-RR 1989,
16
für das Zivilrecht: BGH,
NJW 2007, 2182
so auch VGH BW, DÖV 2003,
45
Trute, Die Verwaltung
1999, 73, 80 m.w.N.
vgl. VGH München, BayVBl.
1996, 437f
vgl. SächsOVG, SächsVBl.
2009, 165, 168; BVerwG, SächsVBl. 2005, 45ff; siehe auch die Nachweise bei
Trute, Die Verwaltung 1999, 73, 83ff
vgl. BVerwG, SächsVBl.
2005, 45, 46
vgl. BVerwGE 108, 269,
272
Trute, Die Verwaltung
1999, 73, 83ff
differenzierend
Schlabach/Heck, VBlBW 1999, 406, 410 m.w.N.
SächsOVG, SächsVBl. 2009,
165, 168; BVerwG, SächsVBl. 2005, 45, 46; VG Potsdam, NJW 2002, 3566
BVerwG, SächsVBl. 2005,
45, 46
so BVerwG, SächsVBl.
2005, 45
VG Potsdam, NJW 2002,
3566
so BVerwG, SächsVBl.
2005, 45, 47
vgl. BVerwG, SächsVbl.
2007, 32, 34
vgl. Rau, Jura 2000, 37ff
vgl. v. Mutius/Nolte, DÖV
2000, 1ff m.w.N.; Müggenborg, NVwZ 2000, 50ff
VGH Kassel, NVwZ 1998,
1315 m.w.N.
VGH Kassel, NVwZ 1998,
1315; vgl. auch Rau, Jura 2000, 37, 45 m.w.N.
a.A. VGH BW, VBlBW 2002,
73, 74, wonach der Träger der Straßenbaulast als möglicher Zustandsstörer für
den nicht ordnungsgemäßen Zustand einer Straße in Betracht kommt.
Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 329
VGH BW, DVBl. 1990, 1046f
OVG Koblenz, DVBl. 1998,
103; BayVGH, BayVBl. 1996, 437; BVerwGE 102, 1
Beljin/Micker, JuS 2003,
556,560
Beljin/Micker, JuS 2003,
556,560
BVerwG, Buchholz 402.41
Nr. 59;
BVerwG, NVwZ 1991, 475
BVerwG, Buchholz 402.41
Nr. 59 und
60
BVerwG, SächsVBl. 2005,
45, 48; Schlabach/Heck; VBlBW 1999, 406, 415 m.w.N.
BVerwG, SächsVBl. 2005,
45, 48; BVerwG, Buchholz 402.41 Nr. 59; Trute, Die Verwaltung 1999, 73, 80