§ 31 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde,
Dienstfahrzeuge, Reizstoffe sowie zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive
Stoffe (Sprengmittel). Das Staatsministerium des Innern kann weitere
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen.
1. Bedeutung
c) Der unmittelbare
Zwang ist von der Ersatzvornahme (§
24 SächsVwVG) und der unmittelbaren
Ausführung (§ 6 SächsPolG) abzugrenzen. Bei ersterer wird die durch den
Verwaltungsakt angeordnete vertretbare Handlung statt durch den Verpflichteten
durch die Polizei selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten herbeigeführt.
Bei letzterer liegt im Prinzip eine Ersatzvornahme vor, jedoch fehlt es an
einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt. Der unmittelbare Zwang ist demgegenüber im wesentlichen darauf
gerichtet, den Willen des Betroffenen
zu beugen.
2. einfache körperliche Gewalt
Das SächsPolG
verzichtet auf eine eigene Definition der körperlichen Gewalt[7].
Einfache körperliche Gewalt ist die Einwirkung
auf Personen oder Sachen durch Polizeibedienstete im Wege der Anwendung von
Körperkraft ohne Zuhilfenahme von
Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt oder Waffen. Darunter fällt z. B. das Wegführen
einer Person am Arm, die Anwendung, aber auch das Wegschieben von Fahrzeugen[8].
3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
§ 31 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG
enthält keine Definition, sondern
eine Aufzählung der wichtigsten
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf[9].
Zu den Reizstoffen gehören vor allem Tränengas und Beimischungen zum Wasser für
Wasserwerfer. Sprengmittel
sind zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe. Dies schließt einen Einsatz von Sprengmitteln gegen Personen aus[10].
4. Waffen
Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und automatische Handfeuerwaffen zugelassen. § 31 Abs. 3 SächsPolG zählt enumerativ die von der Polizei einsetzbaren Waffen auf[11]. Maschinengewehre zählen nicht dazu, auch weil sie keine automatischen "Hand"feuerwaffen sind[12]. Zur Anwendung von Waffen siehe §§ 33 und 34 SächsPolG.