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§ 29 Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und
beschlagnahmter Sachen
(1) Sichergestellte Sachen sind so zu verwahren, daß sie der
Einwirkung Unbefugter entzogen sind; Wertminderungen ist nach Möglichkeit
vorzubeugen. Ist eine amtliche Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig,
so ist die sichergestellte Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben.
Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung
Kosten, so ist der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
zum Ersatz verpflichtet.
(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes
droht,
2. ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit
unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist oder
3. der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen
Gewalt der Aufforderung, die Sachen abzuholen, nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nachkommt.
Für die Verwertung gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Ist
der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt und
erreichbar, so soll er vor der Veräußerung gehört werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
beschlagnahmte Sachen.
1. Bedeutung
Durch die
Sicherstellung nach § 26 SächsPolG und die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG wird
ein öffentlich-rechtliches
Verwahrungsverhältnis
begründet. Auf dieses Verwahrungsverhältnis finden lediglich subsidiär die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften (§§ 688 ff. BGB) Anwendung.
Die Vorschriften des Polizeirechts regeln Rechte und Pflichten in einem
amtlichen Verwahrungsverhältnis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
öffentlichen Rechts, so daß für eine entsprechende Anwendung der §§ 688ff BGB
daneben kaum Raum bleibt.
Die Polizei hat die Verpflichtung, das Eigentumsrecht des Berechtigten (Eigentümer
oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt) zu schützen, sie muß die
sichergestellte Sache also sicher vor Beschädigung und Untergang verwahren. Die
Verwahrung kann dabei, etwa wenn die bei der Polizeibehörde unzweckmäßig ist,
Dritten übertragen werden[4]. Die
Polizei ist nicht verpflichtet, einen Verwahrplatz
für sichergestellte Kraftfahrzeuge
derart abzusichern, daß ein Eindringen unbefugter Dritter völlig ausgeschlossen
wird. Es reicht aus, daß der Platz ordnungsgemäß eingezäunt und überwacht
wird. Darüberhinausgehende Sicherungsmaßnahmen wie z. B. das Anbringen einer
Alarmanlage und von Überwachungskameras sind von den Kosten her
unverhältnismäßig und unzumutbar. Es besteht daher kein Amtshaftungsanspruch eines Fahrzeugeigentümers, wenn Dritte in den
abgeschlossenen Verwahrplatz eindringen und ein abgeschlossenes Fahrzeug
vorsätzlich zerstören.
2. Verwertung sichergestellter Sachen
Grundsätzlich sollen
sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen während der Verwahrungszeit nicht verwertet werden. Liegen die
Voraussetzungen des § 28 SächsPolG vor, ist das Verwahrungsverhältnis durch
Einziehung zu beenden. Bei sichergestellten und beschlagnahmten Sachen darf
wegen des vorläufigen Charakters der
Maßnahmen eine Verwertung (ohne Einziehung nach § 28 SächsPolG) nur ausnahmsweise als sog. Notveräußerung vorgenommen werden.
Die Verwertung erfolgt nach § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsPolG i.V.m. § 28 Abs. 2 SächsPolG
im Wege der Versteigerung. Bei einer Notveräußerung darf davon abgesehen werden
(§ 28 Abs. 2a SächsPolG). Auch eine Abgabe zu gemeinnützigen Zwecken ist
möglich (§ 28 Abs. 3 SächsPolG). Ansonsten bleibt nur die Unbrauchbarmachung (§
28 Abs. 3 SächsPolG).
Die Kosten der Verwertung trägt der Eigentümer
oder rechtmäßige Inhaber der
tatsächlichen Gewalt (§ 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 SächsPolG).
3. Kosten der Verwahrung und Notveräußerung
a) Voraussetzung der
Kostentragungspflicht ist, daß die Verwahrung
Folge einer polizeirechtlichen
Sicherstellung oder Beschlagnahme ist und daß die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Sicherstellung oder
der Beschlagnahme vorgelegen haben, mithin eine rechtmäßige Sicherstellung oder Beschlagnahme vorgelegen hat.
Ein auf anderer Rechtsgrundlage begründetes Verwahrungsverhältnis (z. B. §§ 94,
98 StPO) kann nach anderen Vorschriften entgeltpflichtig sein.
Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung kommt § 29 SächsPolG für ein auf
anderer Rechtsgrundlage begründetes Verwahrungsverhältnis nur dann in Betracht,
wenn sich an das auf anderer Rechtsgrundlage begründetes Verwahrungsverhältnis
eine polizeirechtliche Sicherstellung oder Beschlagnahme angeschlossen hat. Die
Kosten können dem Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen
Gewalt durch einen Kostenbescheid
auferlegt werden.
b) Aus dem
Verwahrungsverhältnis folgt die Pflicht zum Kostenersatz.
Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung
Kosten, so ist der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen
Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Welche
Kosten § 29 Abs. 1 SächsPolG unterfallen, ist im Gesetz nicht näher
umschrieben. Als Kosten können nur konkrete, auf die einzelne Sache bezogene
Aufwendungen angesehen werden. Erfaßt werden nach dem Wortlaut stets die Aufwendungen der Sicherstellung, Verwahrung und Notveräußerung
als solche, wie beispielsweise für das Abschleppen und Unterstellen eines
Fahrzeuges. Dazu
gehört etwa die Miete für das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem privaten Stellplatz
oder Fütterungskosten bei der amtlichen Verwahrung von Tieren.
Dies schließt auch Folgekosten ein,
etwa Auslagen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
anschließenden Beitreibung, soweit es sich jedenfalls um solche Kosten handelt,
die ohne die betreffende Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch
von den allgemeinen Personal- und Sachkosten sondern lassen.
Der Erstattungspflichtige darf jedoch nicht
zu allgemeinen Kosten für Personal und Sachmittel herangezogen werden, die ohnehin
entstanden sind (Sowieso-Kosten),
z.B. Vergütungen oder Entgelte für die bloße Raumgewährung.
Letztere werden aus Steuermitteln
finanziert, weil deren Vorhaltung der gefahrenabwehrenden Polizeitätigkeit
dient, die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung eine öffentliche
Aufgabe ist. An dieser grundsätzlichen Lastenverteilung ändert § 29 Abs. 1 SächsPolG
nichts. Er bietet keine Handhabe, auf einen Verantwortlichen Polizeikosten auch
insoweit abzuwälzen, als sie im Wege der Steuerfinanzierung von der
Allgemeinheit zu tragen sind.
c) Die Herausgabe der
Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,
der Polizei steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht
zu.
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VGH BW, NJW 2007, 1375, 1376; BGH, NJW
2006, 1804; SächsOVG, SächsVBl. 1996, 252ff. m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom
15. Mai 2001, Az: 11 K 144/01
siehe die Nachweise bei VGH BW, NJW
2007, 1375, 1376; a.A. BGH, NJW 2006, 1804, wonach sich die Verwahrung
ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vollziehen soll; Würtenberger/Heckmann/Riggert,
Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rdnr. 261
VGH BW, NJW 2007, 1375, 1376
OLG München, OLGR München 1999, 217
so auch Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 97
zur „Verwertung“ eines bissigen Hundes:
OVG NRW, NVwZ 2001, 227
VGH Bayern, NJW 2001, 1960
VG Neustadt (Weinstraße), Beschluß vom
5. August 2005, Az: 7 L 1177/05.NW
Belz, Polizeigesetz des Freistaates
Sachsen, S. 97
OVG NRW, NJW 2001, 2035;Wolf/Stephan,
PolG BW, § 32 Rdnr. 9 zur Möglichkeit der Ortspolizeibehörden, für eine
Verwahrung Gebühren nach ihren Verwaltungsgebührensatzungen zu erheben
VGH BW, NJW 2007, 1375; SächsOVG, SächsVBl.
1996, 252
vgl. VGH BW, NJW 2007, 1375 unter
Verweis auf Würtenberger/Heckmann/Riggert, PolG BW, Rdnr. 895
VG Mainz, Urteil vom 17. März 2005, Az:
1 K 720/04.MZ
vgl. VGH BW, NJW 2007, 1375 für
pauschale Verwahrkosten bei Verwahrung auf städtischem Grundstück